Besondere Verfahren
Versand
Das Versandverfahren ermöglicht die – zollamtlich überwachte – Beförderung von Waren zwischen zwei Orten, die innerhalb des Zollgebiets der Union liegen.
Auf diese Weise kann beispielsweise die abschließende Einfuhrabfertigung von Nicht-Unionswaren von der Außengrenze des Zollgebiets der EU an eine Binnenzollstelle verlagert werden. So kann die „Überlassung zum freien Verkehr“ oder die Überführung in ein anderes Zollverfahren erst später am Bestimmungsort erfolgen.
Das Unionsversandverfahren umfasst
- das externe Versandverfahren (T1) für Nicht-Unionswaren und
- das interne Versandverfahren (T2) für Unionswaren.
Lagerung
Die Lagerung umfasst zwei Arten:
- Zolllager bieten die Möglichkeit der Transitlagerung, der Kreditlagerung oder der Überführung von Ware in eine andere Art der besonderen Verfahren unter zollamtlicher Überwachung an bestimmten zugelassenen Orten im Zollgebiet der EU.
Die Räumlichkeiten oder Lagerstätten werden zum Zweck der Lagerung von den Zollbehörden zugelassen.
- Freizonen bieten die Möglichkeit der Transit- oder Kreditlagerung vom übrigen Zollgebiet per Zaun abgegrenzten Flächen unter zollamtlicher Überwachung. Diese Flächen gehören zum Zollgebiet der Union.
Verwendung
In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein.
Bei der Endverwendung handelt es sich um eine abgabenbegünstigte Form und mithin um einen Spezialfall der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.
Veredelung
In der aktiven Veredelung können Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne dass unmittelbar eine Abgabenschuld entsteht – weder für Einfuhrabgaben noch für Einfuhrumsatz- und Verbrauchsteuern.
Wirtschaftliches Spiegelbild der aktiven Veredelung ist die passive Veredelung. Bei dieser werden Unionswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt, um im Drittland Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden und nach Wiedereinfuhr bei vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlichen freien Verkehr überlassen zu werden.