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Zollverfahren - Besondere Verfahren

Erfahren Sie, wie Sie Ihre Waren vorübergehend im Zollgebiet lagern können, ohne Abgaben zahlen zu müssen. Tauchen Sie ein in die Details von Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung und optimieren Sie Ihre Handelsstrategien. Welche Bewilligungen sind erforderlich? Wie können Sie von ermäßigten Zollsätzen profitieren? Antworten auf diese Fragen und mehr erwarten Sie in unserem Whitepaper über Besondere Zollverfahren. 
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Diese Zollverfahren müssen Sie kennen - besondere Verfahren im Fokus

Bildquelle: Kanpisut - stock.adobe.com


Die EU ist ein globales Handelszentrum und Tor zur Welt. Mit der Einfuhr von Nicht-Unionswaren gibt es jedoch klare Vorschriften und Verfahren, die die reibungslose Abwicklung sicherstellen. Für Iin die EU eingeführte Nicht-Unionswaren gibt es zwei Möglichkeiten: 

 1. Sie müssen in ein Zollverfahren übergeführt werden. 

2. Sie müssen wieder ausgeführt werden.

 Einige dieser Zollverfahren müssen zuvor bewilligt werden und es müssen teilweise müssen auch bestimmte Bedingungen erfüllt werden, um diese Zollverfahren auch wieder zu beenden. Mit dem neuen Unionszollrecht wurde im Unionszollkodex (UZK) die ursprüngliche Vielzahl an Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen gestrafft und reduziert. Die vielfältigen Möglichkeiten für die Wirtschaftsbeteiligten wurden hierbei allerdings nicht eingeschränkt.
 


Überblick über alle Zollverfahren

Zollverfahren auf der Importseite / bei der Einfuhr

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Soll eine Ware aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden und hier in den Wirtschaftskreislauf eingehen, muss eine zollrechtliche Abfertigung der betreffenden Nicht-Unionsware innerhalb bestimmter Fristen stattfinden. Um als Wirtschaftsbeteiligter über einzuführende Nicht-Unionswaren frei verfügen zu können, müssen Sie diese in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführen. 
Das Verfahren ist in folgende Verfahrensabschnitte untergliedert:
  • Abgabe einer Zollanmeldung
  • Annahme der Zollanmeldung
  • Überprüfung der Zollanmeldung (Anordnung von Beschaumaßnahmen) und gegebenenfalls Entnahme von Proben oder Mustern
  • Berechnung der Einfuhrabgaben 
  • Zahlung der Einfuhrabgaben
  • Überlassung der Waren

Am Ende des Verfahrens ändert sich der Status der Ware von Nicht-Unionsware zu Unionsware und somit endet auch die zollamtliche Überwachung, welche die Verbringung der Ware mit sich bringt.

Besondere Verfahren

Versand

Das Versandverfahren ermöglicht die – zollamtlich überwachte – Beförderung von Waren zwischen zwei Orten, die innerhalb des Zollgebiets der Union liegen. 
Auf diese Weise kann beispielsweise die abschließende Einfuhrabfertigung von Nicht-Unionswaren von der Außengrenze des Zollgebiets der EU an eine Binnenzollstelle verlagert werden. So kann die „Überlassung zum freien Verkehr“ oder die Überführung in ein anderes Zollverfahren erst später am Bestimmungsort erfolgen. 
 Das Unionsversandverfahren umfasst
  1. das externe Versandverfahren (T1) für Nicht-Unionswaren und 
  2. das interne Versandverfahren (T2) für Unionswaren.

Lagerung

Die Lagerung umfasst zwei Arten:
  1. Zolllager bieten die Möglichkeit der Transitlagerung, der Kreditlagerung oder der Überführung von Ware in eine andere Art der besonderen Verfahren unter zollamtlicher Überwachung an bestimmten zugelassenen Orten im Zollgebiet der EU. Die Räumlichkeiten oder Lagerstätten werden zum Zweck der Lagerung von den Zollbehörden zugelassen.
  2. Freizonen bieten die Möglichkeit der Transit- oder Kreditlagerung vom übrigen Zollgebiet per Zaun abgegrenzten Flächen unter zollamtlicher Überwachung. Diese Flächen gehören zum Zollgebiet der Union.

Verwendung

In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein.
Bei der Endverwendung handelt es sich um eine abgabenbegünstigte Form und mithin um einen Spezialfall der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Veredelung

In der aktiven Veredelung können Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne dass unmittelbar eine Abgabenschuld entsteht – weder für Einfuhrabgaben noch für Einfuhrumsatz- und Verbrauchsteuern.
Wirtschaftliches Spiegelbild der aktiven Veredelung ist die passive Veredelung. Bei dieser werden Unionswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt, um im Drittland Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden und nach Wiedereinfuhr bei vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlichen freien Verkehr überlassen zu werden.

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Zollverfahren - Besondere Verfahren

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Zollverfahren auf der Exportseite / bei der Ausfuhr

Ausfuhr

Der zollrechtliche Begriff Ausfuhr umfasst das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland. Werden Unionswaren aus dem Zollgebiet ausgeführt, müssen sie in das Zollverfahren Ausfuhr überführt werden. Dadurch unterliegen sie der zollamtlichen Überwachung.
Zusätzlich dient das Ausfuhrverfahren als Nachweis gegenüber dem Finanzamt über das ordentliche Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union, da dieses die Umsatzsteuerfreiheit begründet. 

Zweistufiges Ausfuhrverfahren

Das Ausfuhrverfahren ist in zwei Stufen unterteilt. Die Aufteilung erfolgt nach den am Verfahren beteiligten Zollstellen: der Ausfuhrzollstelle (im Inland) und der Ausgangszollstelle (EU-Außengrenze). 

Als Ausfuhrzollstelle ist vorrangig die Zollstelle am Sitz des Ausführers vorgesehen. Alternativ kann auch eine andere Zollstelle zuständig sein, sofern sich die Ware dort befindet.

Die linke Abbildung stellt den Ablauf und die Verantwortlichkeiten innerhalb des zweistufigen Ausfuhrverfahrens dar.

Einstufiges Ausfuhrverfahren 

Für sogenannte Kleinsendungen mit einem statistischen Warenwert von höchstens 3.000 € pro Sendung, bei denen keine handelspolitischen Maßnahmen oder Embargos anzuwenden sind oder Verbote und Beschränkungen der Ausfuhr entgegenstehen, kann dieses vereinfachte Ausfuhrverfahren angewendet werden. In diesem Fall kann die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle gestellt und die Ausfuhranmeldung dorthin elektronisch übermittelt werden. Die Ausgangszollstelle übernimmt die Aufgaben der Ausfuhrzollstelle und überlässt die Waren in das Ausfuhrverfahren. Anschließend erfolgt die Freigabe durch die Ausgangszollstelle.

Liegt der Warenwert der Sendung unter 1.000 € bzw. 1.000 kg Eigenmasse, kann die Ausfuhrsendung auch mündlich bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.

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